
Eine Politologin schreibt ein flott formuliertes Buch über ihr Herzensthema: Warum Europa eine Republik werden muss. In den Fußnoten des Werkes stellt sie klar, hier nicht streng wissenschaftlich zu zitieren. Der Plauderton des gesamten Essays ist unüberlesbar.
Einige Jahre später wird die Politologin angefragt, ob sie sich vorstellen könne, Professorin an einer deutschen Universität zu werden. Für das Prüf- und Auswahlverfahren möge sie dem kundig besetzen Gremium 5 Texte vorlegen.
Mit einer Flut von sonstigen Publikationen präsentiert die zu diesem Zeitpunkt noch in Österreich tätige Politologieprofessorin auch ihren Essay über Europa. Dabei weist sie wahrheitsgemäß darauf hin, daß dieser (trotz seiner populärwissenschaftlichen Gestalt) von ihrem aktuellen Arbeitgeber als habilitationsähnlich angesehen worden sei.
Die Universitätsprofessoren prüfen die vorgelegten Schriften, votieren für die – trotz essayistischer Sprache herausragend geeignete – Kandidatin und motivieren die Universität, die neue Kollegin einzustellen. So geschieht es.
Rund zwei Jahre später ärgert man sich im Hause der Universität über publizierte Äußerungen der Kollegin. Man distanziert sich öffentlich. Und schlägt die seinerzeit begutachteten Bücher noch einmal neu auf. Jetzt sieht ein neues (rechtwidrig nicht geschlechtergerecht besetztes und daher von Gesetzes wegen zur sofortigen Selbstauflösung verpflichtetes) Expertengremium im lässigen Plauderton des damaligen Essays aus Österreich einen Redlichkeitsverstoß gegen nordrhein-westfälisches Landesrecht. Der Arbeitsvertrag wird gekündigt. Sofort. Ohne übliche vorherige Abmahnung.
Indem die Politologin ihren alten Essay (mit dem Hinweis auf dessen damalige Wertschätzung durch die österreichische Universität) den Bonner Prüfern im November 2020 als habilitationsgleich vorlegte, habe sie, werden Arbeitsrichter später ausführen, die möglichen künftigen Kollegen am Rhein arglistig darüber getäuscht, in ihrer Utopie aus dem Jahr 2016 Zitierstandards eingehalten zu haben, die ab Februar 2021 in Bonn in Geltung gesetzt werden würden.
Auch wenn sie es nicht explizit erklärt habe, so ergäbe sich die Zusicherung der Einhaltung künftiger Standards doch gleichwohl stillschweigend („konkludent“) aus der bloßen Vorlage des Textes zur Überprüfung durch das Expertengremium. Zudem handele es sich bei dieser listig-schweigsamen Miterklärung sogar um eine bekräftigende Garantie.
Wer glaubt, der Sinn eines Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens von Einstellungsvoraussetzungen liege darin, zu prüfen, ob die maßgebenden Einstellungsvoraussetzungen vorlägen, sieht sich durch die arbeitsgerichtliche Judikatur eines Besseren belehrt: Die gegen ihre Kündigung klagende Politologin habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß ihre Texte von den berufenen akademischen Gutachtern mit Sorgfalt gelesen werden würden; Mißtrauen verbiete sich im Gegenteil sogar für eine einstellungswillige Universität, die im Wettbewerb mit anderen Hochschulen um die besten Köpfe stehe und niemanden durch Argwohn verunsichern müsse. Wer also in Fußnoten schreibt, er zitiere hier nicht nach akademischen Standards, der verschleiert (sic!) seinen Lesern, nicht nach akademischen Standards zu zitieren.
Die Rüge ihrer Bevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, daß es eine formgerechte schriftliche Kündigung des Vertrages gar nicht gab, blieb beweisrechtlich unbearbeitet; in der Nichtzulassungsbeschwerde monierte die Klägerin diesen Beweismangel. Das Bundesarbeitsgericht differenzierte aber sauber, daß eine Beweisaufnahme nur dann unrichtig sein könne, wenn sie überhaupt durchgeführt worden wäre.
Diese juristischen Leckerbissen (um nur einige zu nennen) behandelt das Buch, aus dem in diesem Video auszugsweise vorgelesen wird. Inzwischen ist Verfassungsbeschwerde erhoben. In Karlsruhe wird man darüber befinden, ob dies der angemessene Umgang mit Professoren ist, die öffentlich heuristische Hypothesen proklamieren.
Die Anwaltskollegen, die diesen Rechtsstreit seit Jahren für die Politologin kundig bearbeiten, haben mir arbeitsrechtlichem Laien viel beigebracht.
Wenige Dinge im Leben sind so faszinierend wie die Juristerei.
